Förderverein

Der Schulförderverein des Goethe-Gymnasiums e. V. Schwerin stellt sich vor

Kontakt zum Förderverein

Schulförderverein e. V. des Goethe-Gymnasiums Schwerin
Johannes-R.-Becher-Straße 10
19059 Schwerin
Telefon: 0385 758205-0
Fax: 0385 758205-20
E-Mail:  Schulfoerderverein-Goethegymnasium@gmx.de

Sehr geehrte Eltern,
liebe Freunde des Goethe-Gymnasiums,

der Förderverein feierte 2021 sein 30-jähriges Bestehen. 1991 wurde der Förderverein durch Initiative des damaligen Schulleiters, Herrn Dethloff, gegründet. Der erster Vorsitzende war Herr Kreisel, Chefbühnenbildner des Mecklenburgischen Staatstheaters, es folgten Frau Springer und Herr Schneider. Herr Saubert leitete den Verein über 12 Jahre, Frau Sobke 6 Jahre, seit 2023 hat Frau Schliep die Leitung inne.

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Unterstützung des Goethe-Gymnasiums Schwerin bei der Bildung und Erziehung der Schüler dieser Schule. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er ist eine von politischen Parteien, Vereinigungen, Organisationen und sonstigen Körperschaften und Institutionen unabhängige Vereinigung.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Sehr gerne nimmt der Verein neue Mitglieder auf. Der Jahresbeitrag von mindestens 25 Euro (freiwillig gern mehr) unterstützt die Ziele des Vereins. Die aktive Mitwirkung und das Einbringen neuer Ideen ist willkommen. Alle Mitglieder erhalten das jährlich erscheinende Jahrbuch, das von Herrn Settgast und seinem Schülerteam erstellt wird und vom Schulleben berichtet.

Wir können und müssen in die gegenwärtige und zukünftige Bildung unserer nachkommenden Generation unheimlich viel investieren. Diese Investitionen können der Staat und der kommunale Schulträger keineswegs alleine bewältigen, es gibt zu viele Felder, die es zu beackern gilt. Der Förderverein hat sich daher auf die Fahne geschrieben, zu helfen, wo es notwendig erscheint.
Der Verein würde sich freuen, wenn er noch erheblich mehr Mittel zur Verfügung hätte, um in der Allgemein- oder Musik-Bildung helfen zu können.

Antrag auf Mitgliedschaft:

 

 

die Satzung als PDF-Datei



Satzung

§ 1
Name, Sitz

1.
Der Verein führt den Namen:

„Schulförderverein Goethe-Gymnasium e.V.“

2.
Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 414 eingetragen.

3.
Der Verein darf die Kurzbezeichnung „Förderverein Goethe-Gymnasium e.V.“ führen.

4.
In den nachfolgenden Regelungen wird aus sprachlichen Gründen jeweils nur die männliche Form gewählt. Es gilt in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.

§ 2
Vereinszweck

1.
Der Verein ist eine von politischen Parteien, Vereinigungen, Organisationen und sonstigen Körperschaften und Institutionen unabhängige Vereinigung.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Goethe-Gymnasiums Schwerin bei der Bildung und Erziehung der Schüler dieses Gymnasiums.

4.
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.
Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, die sich ebenfalls die Unterstützung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel gesetzt haben, einzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass diese ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind. Im Gegenzug sollten auch diese die Mitgliedschaft bei dem Schulförderverein des Goethe-Gymnasiums in Schwerin erwerben.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden.

Der Beitritt zum Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine besondere Nachricht.

2.
Die Mitgliedschaft endet durch

    Austritt
    Ausschluss
    Tod

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ablauf eines Geschäftsjahres zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung handelt. Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Ein Ausschluss ist durch Streichung aus der Mitgliederliste kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist. Die beabsichtigte Streichung ist vorher schriftlich mitzuteilen.

3.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

 

§ 5
Beiträge

Jedes Mitglied des Vereins zahlt einen Beitrag in Höhe von mindestens 25,00 € jährlich. Dieser wird jeweils bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres fällig.



§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand



§ 7
Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie ist – mit Ausnahme bei Beschlussfassungen über eine Vereinsauflösung (siehe § 10 der Satzung) – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher und bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die sowohl vom Vorstand als auch von mindestens 25 Mitgliedern beantragt werden können, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

2.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

    die Rechenschaftslegung durch den Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr
    die Entlastung des Vorstands
    die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
    die Wahl des Kassenprüfers

 

3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn mindestens 25 Mitglieder die Einberufung einer derartigen Versammlung schriftlich vom Vorstand verlangen; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt gegeben werden.

5.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge oder Anfragen zu stellen. Die Anträge sollen dem Vorstand mindesten sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

6.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu geben.

§ 8
Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden
    einem Stellvertreter
    dem Schatzmeister
    dem Schriftführer
    mindestens einem weiteren Mitglied

2.
Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der Spenden sowie über eventuelle Kreditaufnahmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3.
Über die Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind in der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

4.
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils in Alleinvertretung.

5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

6.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kooptieren.

§ 9
Kassenprüfer

1.
Der Verein hat einen Kassenprüfer. Er wird für jeweils drei Jahre gewählt.

2.
Der Kassenprüfer hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihm durchgeführte Finanzprüfung vorzulegen.

§ 10
Vereinsauflösung

 

1.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein müssen, gefasst werden. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dem Auflösungsantrag drei Viertel aller anwesenden Mitglieder zustimmen.

2.
Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Landeshauptstadt Schwerin mit dem Zweck, dieses unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Goethe-Gymnasiums oder dessen Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2009 beschlossen.

Schwerin, 18.05.2009